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   LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97   

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LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97 (https://dejure.org/1997,5906)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.05.1997 - 306 S 12/97 (https://dejure.org/1997,5906)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. Mai 1997 - 306 S 12/97 (https://dejure.org/1997,5906)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 13
    Mehrwertsteuererstattung bei Reparatur eines Leasingsfahrzeugs durch den Leasingnehmer

  • hirschra.de

    AKB § 13
    Mehrwertsteuererstattung bei Reparatur eines Leasingfahrzeugs durch den Leasingnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • VersR 1999, 90
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Hamburg, 07.07.1994 - 323 S 61/93

    Keine Erstattung der Mehrwertsteuer bei Reparatur eines Leasingfahrzeugs

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    daß die Auffassung des angefochtenen Urteils mit einem Beschluß des BGH vom 30.4, 1991 (IV ZR 243/90 - r+s 91, 223) und beispielsweise auch mit einem Urteil einer anderen Kammer des LG Hamburg (323 S 61/93 - VersR 95.411) übereinstimmt.
  • BGH, 30.04.1991 - IV ZR 243/90

    Rechtsnatur einer vom Leasingnehmer abgeschlossenen Vollkaskoversicherung; Umfang

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    daß die Auffassung des angefochtenen Urteils mit einem Beschluß des BGH vom 30.4, 1991 (IV ZR 243/90 - r+s 91, 223) und beispielsweise auch mit einem Urteil einer anderen Kammer des LG Hamburg (323 S 61/93 - VersR 95.411) übereinstimmt.
  • BGH, 14.07.1993 - IV ZR 181/92

    Berechnung der Neupreisentschädigung bei Totalschaden des Leasingfahrzeugs

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    Gleichwohl ist dieser Auffassung nicht zu folgen, denn es besteht zwischen dem Totalschadensfall (für den die Rechtsprechung einhellig davon ausgeht, daß es allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankommt) und dem Wiederherstellungsfall (Reparaturfall) ein entscheidender Unterschied: Der BGH hat zu Recht vor allem in neueren Entscheidungen wiederholt betont, daß die vom Leasingnehmer genommene Kaskoversicherung nicht allein eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers darstellt, sondern daß das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers mitversichert ist (vgl. Urteil vom 14.7. 1993 VersR 93, 1223 i. A. an die Urteile vom 6.7. 1988 VersR 88, 949 und vom 5.7. 1989 VersR 89, 950 = r+s 89, 317 [318]; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. 1995 Rdn. 44 zu § 13 AKB).
  • BGH, 06.07.1988 - IVa ZR 241/87

    Totalschaden eines geleasten PKW in der Fahrzeugkaskoversicherung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    Gleichwohl ist dieser Auffassung nicht zu folgen, denn es besteht zwischen dem Totalschadensfall (für den die Rechtsprechung einhellig davon ausgeht, daß es allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankommt) und dem Wiederherstellungsfall (Reparaturfall) ein entscheidender Unterschied: Der BGH hat zu Recht vor allem in neueren Entscheidungen wiederholt betont, daß die vom Leasingnehmer genommene Kaskoversicherung nicht allein eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers darstellt, sondern daß das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers mitversichert ist (vgl. Urteil vom 14.7. 1993 VersR 93, 1223 i. A. an die Urteile vom 6.7. 1988 VersR 88, 949 und vom 5.7. 1989 VersR 89, 950 = r+s 89, 317 [318]; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. 1995 Rdn. 44 zu § 13 AKB).
  • BGH, 05.07.1989 - IVa ZR 189/88

    Erstattung der Mehrwertsteuer und des Großabnehmerrabattes bei der Abrechnung

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    Gleichwohl ist dieser Auffassung nicht zu folgen, denn es besteht zwischen dem Totalschadensfall (für den die Rechtsprechung einhellig davon ausgeht, daß es allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers ankommt) und dem Wiederherstellungsfall (Reparaturfall) ein entscheidender Unterschied: Der BGH hat zu Recht vor allem in neueren Entscheidungen wiederholt betont, daß die vom Leasingnehmer genommene Kaskoversicherung nicht allein eine Fremdversicherung zugunsten des Leasinggebers darstellt, sondern daß das eigene Sacherhaltungsinteresse des Leasingnehmers mitversichert ist (vgl. Urteil vom 14.7. 1993 VersR 93, 1223 i. A. an die Urteile vom 6.7. 1988 VersR 88, 949 und vom 5.7. 1989 VersR 89, 950 = r+s 89, 317 [318]; ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 16. Aufl. 1995 Rdn. 44 zu § 13 AKB).
  • LG Bad Kreuznach, 26.11.1996 - 1 S 137/96

    Leasingnehmer; Reparatur; KFZ; Eigener Name; Rechnung; Mehrwertsteuer;

    Auszug aus LG Hamburg, 16.05.1997 - 306 S 12/97
    Bei dieser Sachlage gibt es keinen vernünftigen Grund, ihn nicht für berechtigt zu halten, die vollen Wiederherstellungskosten - also brutto, weil er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist - vom Kaskoversicherer erstattet zu verlangen (ebenso LG Bad Kreuznach VersR 97, 692 [Ber. S. 736] = DAR 97, 113).
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